Beschränkung der Vertretungsmacht durch Satzungsregelung?
Eine die Vertretungsmacht des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt.
Eine die Vertretungsmacht des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie auch den Umfang der Beschränkung klar und eindeutig regelt.
Der Eilantrag eines Schweinfurter Fußballvereins, der eine Erhöhung der zugelassenen Zuschauerzahlen von 1.000 auf 3.000 bei seinem Relegationsspiel im heimischen Stadion erwirken wollte, wurde abgelehnt.
Der Finanzausschuss hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes beschlossen. Hierbei sind auch Erleichterungen für Vereine eingeflossen.
Das Bundeskartellamt hat der DFL eine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sog. „50 + 1 Regel“ mitgeteilt. Das Kartellamt stellt klar, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in ihrer jetzigen Fassung nicht sichergestellt ist.
Ein Verein kann auch dann verklagt werden, wenn die Liquidation abgeschlossen ist und er aus dem Vereinsregister gelöscht wurde.
Vereine dürfen zurzeit Verschmelzungen auch virtuell beschließen. Genossenschaften steht diese Möglichkeit hingegen nicht zu. Dies entschied nun das OLG Karlsruhe.
Ein Sportverband ist verpflichtet, den Teilnehmern eines Kadertrainings im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Zugang zu Maßnahmen der ersten Hilfe zu gewährleisten.
Verfahrensfehler bei einer Mitgliederversammlung (hier: unzumutbare Temperaturen) können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese nicht unmittelbar deutlich gerügt worden sind und das Mitglied sich ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligt hat.
Die bisherige Regelung, wonach nicht eingetragene Vereine bei der Mitgliederhaftung wie GbRs behandelt werden, wurde von der Rechtsprechung schon lange nicht mehr umgesetzt. Der Gesetzgeber hat daher die gesetzliche Vorschrift entsprechend angepasst.
Satzungsregeln eines Verbandes, dem ein Verein angehört, sind für die Vereinsmitglieder nur unter bestimmten Voraussetzungen bindend. Fehlt es an einer solchen Bindung können Verbandsregelungen zur Kostentragung bei internen Streitverfahren nicht auf das Vereinsmitglied angewendet werden.