Wettbewerbsverzerrung durch „50 + 1 Regel“?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wettbewerbsverzerrung durch „50 + 1 Regel“?

Das Bundeskartellamt hat der DFL eine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sog. „50 + 1 Regel“ mitgeteilt. Das Kartellamt stellt klar, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in ihrer jetzigen Fassung nicht sichergestellt ist.

Worum geht es bei der „50 + “-Regel“ genau?

Nach der Satzung der Deutschen Fußball Liga e.V. (DFL) können Kapitalgesellschaften eine Spielberechtigung nur erwerben, wenn ein Mutterverein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Der Verein muss also die Mehrheit der Stimmen der Kapitalgesellschaft halten. Durch diese Regelung soll Vereinen der 1. und 2. Bundesliga neue Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet werden, zugleich aber der Einfluss von Investoren begrenzt werden. Investoren dürfen dadurch im Ergebnis keine Mehrheitsbeteiligung an der Kapitalgesellschaft erwerben.

Dies dient dazu, den vereinsgeprägten Charakter zu erhalten. Die Mehrheit der 18 Bundesliga-Klubs hat die Profi-Fußballabteilung mittlerweile in eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert. Lediglich 4 Teilnehmer der letzten Bundesliga-Saison sind noch als eingetragene Vereine organisiert. Hierbei handelt es sich um Mainz 05, Schalke 04, SC Freiburg und Union Berlin.

Die DFL kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der „50 + 1 – Regel“ gestatten. Eine Ausnahme kann u.a. dann bewilligt werden, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahre ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Dies wird auch als Förderausnahme bezeichnet. Von dieser Ausnahme haben bislang die Klubs Bayer Leverkusen, TSG Hoffenheim und VfL Wolfsburg Gebrauch gemacht.

Wie schätzt das Bundeskartellamt die Regelung grundsätzlich ein?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Kommentar

Schreibe einen Kommentar