Einigung bei 50+1-Regel in Sicht: DFL e.V. mit Vorschlag an das Kartellamt
Die Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) hat dem Bundeskartellamt einen Kompromissvorschlag zur künftigen Umsetzung der 50+1-Regel unterbreitet.
Worum geht es?
In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Einschätzung der sogenannten 50+1-Regel hat die DFL Zusagen angeboten, um die kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamts auszuräumen. Das Bundeskartellamt hatte festgestellt, dass die 50+1-Regel zwar im Grundsatz mit dem Kartellrecht vereinbar sei, gleichzeitig aber die derzeit geltenden Ausnahmegenehmigungen für die konzern- oder investorengeführten Klubs, wie Bayer 04 Leverkusen, VfL Wolfsburg oder die TSG 1899 Hoffenheim, kritisiert. Die 50+1-Regelung besagt im Grundsatz, dass die Entscheidungsmehrheit bei einem Investoreneinstieg immer beim Stammverein bleiben muss.
Mit der 50+1-Regel soll verhindert werden, dass Investoren in den Klubs die Stimmenmehrheit erlangen. Sie hat zum Ziel, dass in der Bundesliga „vereinsgeprägte“ Klubs teilnehmen. Nach der umstrittenen Förderausnahme darf allerdings derzeit ein Investor, der einen Verein mehr als 20 Jahre in erheblichem Umfang unterstützt hat, diesen auch kontrollieren. „Wenn einigen Clubs größere Möglichkeiten zur Verfügung stehen als anderen, dürfte dies nicht zur Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs beitragen, sondern ihn eher verzerren“, kritisierte das Bundeskartellamt.
Vorschlag der DFL
Die DFL hat nun den Vorschlag unterbreitet, dass es in Zukunft keine weiteren Förderausnahmen von der 50+1-Regel geben soll. Für die Clubs, die in der Vergangenheit von einer Förderausnahme profitiert haben, soll ein Bestandsschutz gelten. Dieser Bestandsschutz solle aber nur dann greifen, wenn dem Stammverein mindestens ein Sitz in den Gremien der für den Profifußball ausgegliederten Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Außerdem soll der sitzberechtigte Stammverein ein Vetorecht bei Entscheidungen über identitätsstiftende Merkmale erhalten, beispielsweise bei Entscheidungen über das Vereinslogo oder der Anzahl der Stehplätze. Ein weiterer Bestandteil des Vorschlags ist die Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Dieser würde fällig werden, wenn ein Förderer einen Verlust des Vereins im Zeitraum von drei Jahren und in Höhe von mindestens 7,5 % bzw. 12,5 % der Gesamterträge ausgleicht.
Das Bundeskartellamt äußerte sich positiv zu dem Vorschlag. Der Vorschlag könne „ein wichtiger Schritt zur Beendigung des Verfahrens sein“, sagte der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt.
Praxishinweis
Laut der DFL könnte bis Ende April eine Lösung mit dem Bundeskartellamt gefunden worden sein.
Wir weisen Sie gerne auf den Vereinfacher-Artikel vom 14.06.2021 hin sowie auf unser Vereinfacher-Video zum Thema 50+1-Regel.
Foto: IMAGO / Thomas Zimmermann / 5075477
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