Haftungsregelung für nicht eingetragene Vereine wird angepasst

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Haftungsregelung für nicht eingetragene Vereine wird angepasst

Die bisherige Regelung, wonach nicht eingetragene Vereine bei der Mitgliederhaftung wie GbRs behandelt werden, wurde von der Rechtsprechung schon lange nicht mehr umgesetzt. Der Gesetzgeber hat daher die gesetzliche Vorschrift entsprechend angepasst.

Welchen Hintergrund hat die Gesetzesanpassung?

Bisher regelte § 54 BGB, dass auf nicht eingetragene (nicht-rechtsfähige) Vereine die Regelungen der BGB-Gesellschaft (auch als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „GbR“ bezeichnet) Anwendung finden. Bei der GbR haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Die Folge dieser Regelung war, dass Gläubiger eines nicht eingetragenen Vereins ihre Forderungen gegenüber jedem einzelnen Mitglied geltend machen konnten. Grund für die Verweisung waren in erster Linie rechtspolitische Gründe. Der Gesetzgeber wollte den nicht-rechtsfähigen Vereinen die Privilegien der eingetragenen Vereine vorenthalten, um die nicht-rechtsfähigen Vereine zu veranlassen, das Eintragungsverfahren zu durchlaufen. Die Gerichte haben eine persönliche Haftung der Mitglieder allerdings durchweg abgelehnt. Daher passt der Gesetzgeber die Regelungen nunmehr entsprechend an.

Was sieht der Regierungsentwurf vom 08.01.2021 vor?

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