Gespendete Bilder eines Künstlers haben keine einkommensmindernde Wirkung
Die Beteiligten streiten über die Höhe von erfolgten Sachspenden und darüber, ob und in welcher Höhe diese steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von erfolgten Sachspenden und darüber, ob und in welcher Höhe diese steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Parteien streiten sich um die Steuerbefreiung für Umsätze aus den von der Klägerin angebotenen Tanzkursen „Welttanzprogramm und Medaillentanzen“.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ergänzende Änderungen vorgenommen, die unter anderem die Besteuerung für gemeinnützige Einrichtungen beeinflussen (BMF Schreiben v. 12.01.2022). Die wesentlichen Punkte haben wir nachfolgend zusammengestellt.
Der Empfang einer Freikarte für Sport- oder Kulturveranstaltung kann ein einkommensteuerlicher Vorgang sein und unterliege dementsprechend der Steuerpflicht. Dies stellte die Berliner Finanzverwaltung in einem Merkblatt fest.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Grundsatzfrage beschäftigt, ob Zuschüsse von Gemeinden zur Bewirtschaftung überlassener Anlagen an Sportvereine einen umsatzbaren Vorgang darstellen. Wird eine Sportanlage vom Sportverein für satzungsmäßige Zwecke selbst genutzt, liegen nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse vor.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Betreuungsleistungen einer Seniorenresidenz von der Umsatzsteuer befreit sind.
Zinseinkünfte einer im Pflegebereich tätigen GmbH sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.
Ein freiberuflich tätiger Tennislehrer streitet mit den Finanzgerichten darüber, ob seine Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte dies ab.
Gemeinnützige Vereine, die nach öffentlich-rechtlichem Vertrag mit dem Landkreis als Rettungsdienst tätig sind, können gemäß Art. 132 Abs.1 g MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sein. Der BFH vertritt hierzu eine extensive Auslegung.
Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH zugunsten von Länder und Kommunen ist genauso von der Umsatzsteuer befreit wie der Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Dies entschied nun der Bundesfinanzhof.