Gespendete Bilder eines Künstlers haben keine einkommensmindernde Wirkung

Künstler malt
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Gespendete Bilder eines Künstlers haben keine einkommensmindernde Wirkung

Die Beteiligten streiten über die Höhe von erfolgten Sachspenden und darüber, ob und in welcher Höhe diese steuerlich zu berücksichtigen sind (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2022, Az. 16 K 2215/20).

Worum geht es?

Der Künstler hatte selbst hergestellte Kunstwerke an einen gemeinnützigen Verein, eine Stiftung sowie eine Stadtgalerie gespendet. Die Spenden hatten insgesamt einen Sachwert von über 23.000 EUR. Streitig war zwischen dem Künstler und dem Finanzamt, ob die Spenden aus seinem Privat- oder Betriebsvermögen stammen.

Gemäß der Spendenquittungen stammen die Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen. Da jedoch bezüglich der Sachzuwendungen aus der laufenden Buchhaltung keine Entnahmen ins Privatvermögen nachzuweisen waren, ist das Finanzamt der Meinung, dass sich die Zuwendungen noch im Betriebsvermögen befunden hätten. Demzufolge müssten für alle drei Spenden in Höhe des auf den Spendenquittungen genannten Betrages noch Entnahmen vorgenommen werden, so die Prüferin des Finanzamts.

Der Künstler trägt dem entgegen, dass Bilder, die er ohne Einkünfteerzielung erstellt, nicht Teil des Betriebsvermögens sein können. Es fehle am betrieblichen Nutzungszusammenhang.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Privat- und Betriebsvermögen. Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist für die Höhe der zu entrichtenden Einkommensteuer von Bedeutung, da das Privatvermögen nur innerhalb enger Grenzen der Besteuerung unterliegt.

Mit der Klage beantragt der Künstler, die Einkommensteuerbescheide zu ändern, da die Einkünfte aus dem Privatvermögen stammen und nicht seinem Betriebsvermögen zugeordnet werden dürften.

Wie entschied das Gericht?

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