Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule?

Tanzschule
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule?

Die Parteien streiten sich um die Steuerbefreiung für Umsätze aus den von der Klägerin angebotenen Tanzkursen „Welttanzprogramm und Medaillentanzen“ (FG Niedersachsen, Urt. v. 10.03.2022, Az. 11 K 119/17).

Was ist passiert?

Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2006 eine im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer Verband (ADTV) organisierte Tanzschule, die insbesondere Leistungen im Bereich „Medaillentanzen“ und „Welttanzprogramm“ für Anfänger und Fortgeschrittene anbietet. Mit Schreiben aus Dezember 2012 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Kurse steuerfrei zu behandeln.

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21 a. bb. UStG umsatzsteuerbefreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Prüferin des Finanzamtes war jedoch der Auffassung, dass die Umsätze aus den Erwachsenenkursen „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ im Unterschied zu den Kinder- und Jugendkursen vorliegend nicht steuerbefreit sind, weil die streitigen Kurse von ihrer Zielsetzung her nach allgemeiner Verkehrsauffassung auf die reine Freizeitgestaltung gerichtet seien.

Wie entschied das Gericht?

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