Verpackungssteuer rechtmäßig?
Die Tübinger Verpackungssteuer ist laut Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen rechtmäßig (BVerwG, Urt. v. 24.05.2023, Az. 9 CN 1.22).
Worum geht es?
Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Die Steuer beträgt für jede Einwegverpackung 0,50 €, für jedes Einwegbesteck 0,20 €; der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 € begrenzt. Zahlen müssen die Verkäufer der Speisen und Getränke.
Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen gesetzt werden.
Die Antragstellerin, welche Inhaberin eines Schnellrestaurants im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ist, stellte gegen die Satzung einen Normenkontrollantrag, der vor dem VGH Baden-Württemberg Erfolg hatte. Er erklärte die Satzung für insgesamt unwirksam und begründete dies mit der fehlenden Örtlichkeit der Steuer, ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bundesabfallrecht sowie der mangelnden Vollzugstauglichkeit der Obergrenze der Besteuerung.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bild: IMAGO / Eibner / 154006735
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