Kuchenbasar an Schulen: Umsatzsteuerpflichtig?

Kuchenbasar Umsatzsteuerpflicht
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kuchenbasar an Schulen: Umsatzsteuerpflichtig?

Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Schulen, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab dem 01.01.2025 der Umsatzsteuer.

Worum geht es?

Wie wir bereits im November 2022 berichteten, gilt seit dem 01.01.2023 der neu eingeführte § 2b UStG. Hiernach sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen auch auf Leistungen der öffentlichen Hand anzuwenden.

Ab dem 01.01.2025 soll diese Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen ausgeweitet werden. Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. Hintergrund für diese Erweiterung ist die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Früher war die öffentliche Hand nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig, sodass ihre Leistungen nur in seltenen Fälle umsatzsteuerpflichtig waren. Bereits mit Einführung des § 2b UStG hat sich dies geändert. Mit Umsetzung der Richtlinie können nun auch Kommunen und öffentliche Einrichtungen Unternehmereigenschaft besitzen und in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen.

Regelmäßig werden an Schulen selbst gebackene Kuchen bei Sommerfesten oder ähnlichen Feierlichkeiten zum Verkauf angeboten. Nach der Neuregelung kann auch ein solcher Kuchenverkauf der Umsatzsteuer unterliegen.

Folgen der erweiterten Umsatzsteuerpflicht

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Foto: IMAGO / Thomas Müller / 73121568

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Kommentare (4)

  • Wolfgang Stock

    Wie wird das für freie/private Schulen sein, die einen Elternbeitrag für den Schulbesuch der Kinder erheben müssen, weil sie vom Staat nur teilweise finanziert werden?
    Werden solche Elternbeiträge umsatzsteuerpflichtig?

    2. Juni 2023 at 18:11
    • Vereinfacher

      Nein, der Schulbesuch ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21a UStG. Die Umsatzsteuerpflicht betrifft nur quasi-gewerbliche Nebentätigkeiten.

      6. Juni 2023 at 12:02
  • Beatrice Schmidt

    Hallo. Habe ich es richtig verstanden, daß Kinder den Kuchenbasar selbst betreuen können ohne einer Erhebung einer Umsatzsteuer?
    Oder müssen wir bei geplanten Kuchenbasaren immer das Finanzamt vorher fragen?
    Es geht ja um max. 100 bis 150 Euro Einnahmen für eine Klasse.
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    25. September 2023 at 15:39
    • Vereinfacher

      Grundsätzlich ist ein Kuchenverkauf eine unternehmerische Betätigung und unterliegt deshalb der Umsatzsteuer. Wenn der Verein mit seinen Einnahmen aus Kuchenbasaren und sonstigen unternehmerischen Betätigungen insgesamt unter € 22.000 jährlich bleibt, ist er aber Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und muss keine Umsatzsteuer abführen; im Gegenzug hat er auch keinen Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer ist dann “kein Thema“.

      28. September 2023 at 11:34

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