Kuchenbasar an Schulen: Umsatzsteuerpflichtig?
Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Schulen, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab dem 01.01.2025 der Umsatzsteuer.
Worum geht es?
Wie wir bereits im November 2022 berichteten, gilt seit dem 01.01.2023 der neu eingeführte § 2b UStG. Hiernach sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen auch auf Leistungen der öffentlichen Hand anzuwenden.
Ab dem 01.01.2025 soll diese Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen ausgeweitet werden. Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. Hintergrund für diese Erweiterung ist die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Früher war die öffentliche Hand nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig, sodass ihre Leistungen nur in seltenen Fälle umsatzsteuerpflichtig waren. Bereits mit Einführung des § 2b UStG hat sich dies geändert. Mit Umsetzung der Richtlinie können nun auch Kommunen und öffentliche Einrichtungen Unternehmereigenschaft besitzen und in Konkurrenz zu privaten Unternehmen stehen.
Regelmäßig werden an Schulen selbst gebackene Kuchen bei Sommerfesten oder ähnlichen Feierlichkeiten zum Verkauf angeboten. Nach der Neuregelung kann auch ein solcher Kuchenverkauf der Umsatzsteuer unterliegen.
Folgen der erweiterten Umsatzsteuerpflicht
…
Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.
Schon Mitglied? Hier einloggen:
Foto: IMAGO / Thomas Müller / 73121568
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.