Umsatzsteuerliche Behandlung von Kuchenverkäufen an Schulen und Kitas
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kuchenverkäufen hängt von deren tatsächlicher Durchführung ab und kann variieren. Entscheidend sind die tatsächlich verwirklichten Verhältnisse bei den Kuchenverkäufen. Das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht.
Worum geht es?
Regelmäßig werden an Schulen oder Kitas selbst gebackene Kuchen bei Sommerfesten oder anderen Feierlichkeiten zum Kauf angeboten.
Ab dem 01.01.2023 kann ein solcher Kuchenverkauf in Schulen und Kitas der Umsatzsteuer unterliegen. Grund hierfür ist die geplante Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der die Besteuerung der öffentlichen Hand im Hinblick auf die Umsatzsteuer regelt.
Neuregelung der Unternehmereigenschaft
Nach dem UStG unterliegen alle Lieferungen und Leistungen der Umsatzsteuer, die ein Unternehmer im Inland gegen Engels im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Früher war die öffentliche Hand und juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig, sodass die Leistungen der öffentlichen Hand nur in seltenen Fällen umsatzsteuerpflichtig war.
Dies ändert sich zum voraussichtlich zum 01.01.2023 durch den neuen § 2b UStG. Nach § 2b UStG sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen auch auf Leistungen der öffentlichen Hand anzuwenden. Wenn die öffentliche Hand, also eine öffentliche Schule oder Kita, eine privatrechtliche unternehmerische Leistung erbringt, ist diese grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern keine Befreiung vorliegt.
Wann ist ein solcher Verkauf von der Umsatzsteuer befreit?
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