Zocken als Gewerbe? Steuerpflicht beim Online-Poker
Teilweise sind Gewinne beim Online-Poker als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, welche nach dem Einkommenssteuergesetz steuerpflichtig sind.
Teilweise sind Gewinne beim Online-Poker als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, welche nach dem Einkommenssteuergesetz steuerpflichtig sind.
Die Tübinger Verpackungssteuer ist laut Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen rechtmäßig.
Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Schulen, unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab dem 01.01.2025 der Umsatzsteuer.
Digitale Währungen existieren zwar nur als virtuelle Datensätze, die durch den Weiterverkauf erzielten Gewinne sind jedoch real. Eine Steuerbarkeit muss daher gegeben sein (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22).
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kuchenverkäufen hängt von deren tatsächlicher Durchführung ab und kann variieren. Entscheidend sind die tatsächlich verwirklichten Verhältnisse bei den Kuchenverkäufen. Das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht.
Die Beteiligten streiten über die Höhe von erfolgten Sachspenden und darüber, ob und in welcher Höhe diese steuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Parteien streiten sich um die Steuerbefreiung für Umsätze aus den von der Klägerin angebotenen Tanzkursen „Welttanzprogramm und Medaillentanzen“.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) ergänzende Änderungen vorgenommen, die unter anderem die Besteuerung für gemeinnützige Einrichtungen beeinflussen (BMF Schreiben v. 12.01.2022). Die wesentlichen Punkte haben wir nachfolgend zusammengestellt.
Der Empfang einer Freikarte für Sport- oder Kulturveranstaltung kann ein einkommensteuerlicher Vorgang sein und unterliege dementsprechend der Steuerpflicht. Dies stellte die Berliner Finanzverwaltung in einem Merkblatt fest.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Grundsatzfrage beschäftigt, ob Zuschüsse von Gemeinden zur Bewirtschaftung überlassener Anlagen an Sportvereine einen umsatzbaren Vorgang darstellen. Wird eine Sportanlage vom Sportverein für satzungsmäßige Zwecke selbst genutzt, liegen nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse vor.