Zweitwohnungssteuer: Kein Trinkwasser, keine Steuerpflicht

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Zweitwohnungssteuer: Kein Trinkwasser, keine Steuerpflicht

Fehlt der Zugang zum Trinkwasser, müssen Datscheneigentümer keine Zweitwohnungssteuer zahlen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.06.2023, Az. 12 B 8/22, 12 B 9/22).

Worum geht es?

Viele Berliner haben im Umland einen Garten mit einer Datsche oder kleinem Bungalow. Die Nutzung begrenzt sich meist auf die Wochenenden oder die Ferien. Soweit eine Behausung zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist, fällt jedoch in der Regel eine Zweitwohnungssteuer an. Regelmäßig wird eine solche in der Satzung der jeweiligen Gemeinde vorgesehen.

So etwa auch in der Gemeinde Lindow. Ihre Satzung sieht in § 3 eine Zweitwohnungssteuer vor, wenn die Wohnfläche mindestens 23 Quadratmeter beträgt und unter anderem eine Form der Wasserversorgung auf dem Grundstück, auf dem die Wohnung aufsteht, aufweist.

Zwei Grundstückseigentümer aus der Gemeinde wandten sich nun gegen die jährliche Heranziehung der Steuer in Höhe von rund 200 Euro und klagten vor dem Verwaltungsgericht. Als Argumentation führten sie an, dass ihr Grundstück nicht über eine Versorgung mit Wasser verfüge, dass den Anforderungen der geltenden Trinkwasserverordnung entspreche. Die Versorgung mit Grundwasser aus einem Brunnen sei für sie mit gesundheitlichen Risiken verbunden. Als Beleg hierfür dienten Gutachten anerkannter Trinkwasserinstitute. Ein solches Wasser könne nicht die Anforderungen von § 3 der Satzung erfüllen.

Dieser Auffassung widersprach die Gemeine Lindow unter anderem mit der Begründung, dass es auch ausreichend sei, wenn sich die Eigentümer im nächsten Supermarkt mit Trinkwasser versorgen könnten. Im Übrigen könne eine fehlende Trinkwasserversorgung nicht zum Wegfall der Steuerpflicht führen.

In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erfuhr die Gemeinde eine Niederlage, woraufhin sie in Berufung ging.

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Bildnachweis: VvoeVale/Stock-Fotografie-ID: 585604356

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