Spenden im zeitlichen Zusammenhang mit Leistungen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Spenden im zeitlichen Zusammenhang mit Leistungen

Erfolgen in einem zeitlichen Zusammenhang die Gewährung eines Darlehens an den Stifter sowie eine Spende an die Stiftung, kann ein Spendenabzug erfolgen (BFH, Urt. v. 26.04.2023, Az. X R 4/22).

Worum geht es?

Der Gründer und Vorstand einer Stiftung zahlte an diese Spenden von insgesamt 400.000 € in den Vermögensstock und erhielt dafür eine Zuwendungsbestätigung. In engem zeitlichen Zusammenhang schloss er mit der Stiftung einen Darlehensvertrag über eben diese Summe ab. Das Darlehen war vertraglich für den Kauf von Immobilien zu verwenden und wurde mit nachrangigen Grundschulden besichert.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Stifter war das Finanzamt der Auffassung, dass die Zahlungen an die Stiftung wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den gegenläufigen Darlehensgewährungen nicht als Spende abgezogen werden können.

Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht entschied, es fehle an der für einen Spendenabzug erforderlichen Unentgeltlichkeit der Zahlungen des Klägers an die Stiftung. Die Unentgeltlichkeit sei zu verneinen, wenn die Zahlung unmittelbar und ursächlich mit einem vom Empfänger oder einem Drittem gewährten Vorteil zusammenhänge, der nicht notwendig wirtschaftlicher Natur sein müsse.

Gegen die Entscheidung geht der Kläger in Revision.

Wie entschied das Gericht?

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Bildnachweis: Atstock Productions, Stock-Fotografie-ID: 487626836

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