Bestellung eines besonderen Vertreters im Verein
In der Vereinssatzung kann bestimmt werden, dass für gewisse Geschäfte neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellt werden können, § 30 BGB. Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, kann eine entsprechende Satzungsregelung auch durch Auslegung ermittelt werden.