Bestellung eines besonderen Vertreters im Verein
In der Vereinssatzung kann bestimmt werden, dass für gewisse Geschäfte neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellt werden können, § 30 BGB. Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin, kann eine entsprechende Satzungsregelung auch durch Auslegung ermittelt werden (KG Berlin, Beschluss v. 21.04.2022, Az. 22 W 12/22).
Was ist passiert?
Ein seit 1988 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein hat im Oktober 2021 einen besonderen Vertreter mit dem Wirkungskreis „Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Vertretung vor Gerichten einschließlich des Vereinsregistergerichts“ bestellt.
Die Vereinssatzung enthält unter anderem die Regelungen: „Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und abberufen“ sowie „Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen“.
Eine ausdrückliche Satzungsbestimmung zur Möglichkeit der Bestellung von besonderen Vertretern hat somit in der Satzung nicht bestanden. Dies hatte auch das Amtsgericht gerügt und die Anmeldung des besonderen Vertreters zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Verein Beschwerde eingereicht.
Beschluss des KG Berlin
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