Kein Beschwerderecht eines einfachen Vereinsmitglieds bei nur mittelbarer Rechtsbeeinträchtigung

Beschwerde
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Kein Beschwerderecht eines einfachen Vereinsmitglieds bei nur mittelbarer Rechtsbeeinträchtigung

Lehnt das Registergericht die Löschung eines Vorstandsmitglieds wegen angeblichen Rücktritts ab, ist eine hiergegen gerichtete Beschwerde eines Vereinsmitglieds wegen fehlender unmittelbarer Rechtsbeeinträchtigung unzulässig (Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.12.2021, Az. 22 W 57/21).

Was ist passiert?

In einem Berliner Kleingartenverein waren Herr K. und Frau R. seit 2016 die bestellten und eingetragenen Vereinsvorstände. Ein einfaches Vereinsmitglied begehrte beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Dezember 2020 die Löschung der beiden Vorstände aus dem Vereinsregister, da auf einer Vorstandssitzung am 26. Juli 2020 sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Rücktritt erklärt hätten. Ein entsprechendes Protokoll könne als Beweismittel vorgelegt werden, so der Antragssteller. Zugleich beantragte er die Bestellung eines Notvorstandes.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenbug hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Aus den eingereichten Schriftsätzen der Beteiligten ergebe sich, dass das Vorstandsmitglied K. die Niederlegung seines Amtes bestreitet. Außerdem fehle es an einem unterschriebenen Protokoll von der Sitzung, an der die Vorstände von ihren Ämtern zurückgetreten sein sollen.

Der Antragssteller legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsmittel zum Kammergericht Berlin ein.

Entscheidung des Kammergerichts

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