Abhängige Beschäftigung eines Turntrainers
Vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern wurde über den versicherungsrechtlichen Status eines Trainers gestritten und um möglicherweise daraus resultierende Nachforderungsansprüche zur Sozialversicherung (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.02.2022, Az. L 4 R 73/15).
Was ist passiert?
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung und Pflege des Turnsports in der Hansestadt Rostock ist. Insbesondere werden Geräteturnen, rhythmische Sportgymnastik sowie Kinder- und Jugendsport angeboten. Der im Prozess beigeladene Trainer verfügt über eine entsprechende Trainerlizenz und war als Übungsleiter im Verein tätig, wofür er ein Entgelt bezog und ein PKW nutzen konnte, welcher zu 51 % vom Verein mitfinanziert worden war. Der Trainer war und ist auch weiterhin Vorsitzender des Vereins.
Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Trainer seine Tätigkeit als Vereinssportlehrer ab 2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe.
Der Trainer erwiderte hingegen, selbstständig tätig (gewesen) zu sein. Als Vorsitzender des Vereins sei er auch sein eigener Arbeitgeber und könne über Engagement, Intensität und Zeitaufwand selbst bestimmen. Außerdem trage er das unternehmerische Risiko, da die Mitgliederzahl des Vereins einer ständigen Veränderung unterliege.
Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und stellte dem Verein Nachforderungsbescheide zu. Der Verein müsse für den entsprechenden Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Das Sozialgericht Rostock bestätigte erstinstanzlich die Ansicht des Finanzamtes.
Wie entschied das Gericht?
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Foto-Credit: IMAGO / CHROMORANGE / 151611709
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