Reform des Vereinsgesetzes verschärft Transparenzpflichten für Vereine
Die Bundesregierung plant eine Reform des Vereinsgesetzes, mit der insbesondere die Transparenzpflichten für Vereine mit Auslandsbezug verschärft werden sollen.
Die Bundesregierung plant eine Reform des Vereinsgesetzes, mit der insbesondere die Transparenzpflichten für Vereine mit Auslandsbezug verschärft werden sollen.
Eine in der Schweiz errichtete und in Deutschland verwaltete, nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nicht der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Die gezielte Einflussnahme auf einen gegnerischen Spieler zur Spielmanipulation rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Trainerduos.
Verstößt eine nachträgliche Satzungsänderung gegen die Vermögensbindung und besteht dieser Verstoß länger als ein Jahr fort, rechtfertigt dies keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, selbst wenn keine schädliche Mittelverwendung erfolgt ist.
Die Bezeichnung eines Vereins als „staatlich finanziert“ stellt eine unzulässige Tatsachenbehauptung dar, wenn tatsächlich keine staatlichen Zuwendungen vorliegen und dadurch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt wird.
Entspricht der Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins einem Minderheitsbegehren nach § 37 Abs. 2 BGB durch Einberufung einer inhaltsgleichen Mitgliederversammlung, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Ermächtigung.
Stellt eine Vollzugsbehörde im Rahmen eines Vereinsverbots Vermögensgegenstände sicher, darf sie diese nicht endgültig dem Vereinsvermögen zuordnen, da diese Entscheidung ausschließlich der Verbotsbehörde obliegt.
Ein Versandhändler haftet für fehlerhafte Google-Ads-Werbung, die Google in seinem Auftrag schaltet. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber die Informationen bereitstellt und damit seinen Geschäftsbetrieb faktisch erweitert.
Die unentgeltliche Überlassung von Stadionanlagen an eine vereinseigene GmbH stellt keine umsatzsteuerpflichtige Entnahme dar. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG kann jedoch erforderlich sein, da die unentgeltliche Nutzung keine unternehmerische Tätigkeit begründet.
Die satzungsmäßige Vermögensbindung regelt, was mit dem Vermögen einer steuerbegünstigten Körperschaft bei Auflösung oder Zweckaufgabe passiert. Der BFH stellt klar, dass Pauschale Formulierungen wie „gemeinnützig“ oder „mildtätig“ nicht genügen.