Nach dem VG Berlin nun das VG Köln: Darf der Verein „Jüdische Stimme“ doch vom Verfassungsschutz beobachtet werden?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Nach dem VG Berlin nun das VG Köln: Darf der Verein „Jüdische Stimme“ doch vom Verfassungsschutz beobachtet werden?

Die Einstufung des Vereins „Jüdische Stimme“ als „gesichert extremistische Bestrebung“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz kann gerechtfertigt sein, wenn öffentliche Äußerungen des Vereins als Billigung terroristischer Gewalt und als Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung gewertet werden (VG Köln, Beschl. v. 20.05.2026, Az. 13 L 3120/25).

Worum geht es?

Nur wenige Wochen nachdem das VG Berlin dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) untersagt hatte, den Verein „Jüdische Stimme“ im Verfassungsschutzbericht 2024 als „gesichert extremistisch“ zu bezeichnen (VG Berlin, Beschl. v. 27.04.2026, Az. 1 L 787/25), musste sich nun auch das VG Köln mit dem Verein befassen.

Gegenstand des Kölner Verfahrens war allerdings nicht die Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht, sondern bereits die zugrundeliegende Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst. Das BfV hatte den Verein im Juli 2024 als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingeordnet und dabei § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG herangezogen. Danach darf der Verfassungsschutz Bestrebungen beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Das VG Berlin hatte noch erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die vom Verfassungsschutz herangezogenen Äußerungen des Vereins ausreichen, um einen solchen Verstoß anzunehmen. Im Verfahren vor dem VG Köln stützte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz hingegen zusätzlich auf neuere Erkenntnisse und weitere öffentliche Äußerungen des Vereins in sozialen Netzwerken.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: Rawf8, Stock-Fotografie-ID: 1019886432

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