Wo liegt die Grenze zwischen Ehrenamt und Beschäftigung im Verein?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Wo liegt die Grenze zwischen Ehrenamt und Beschäftigung im Verein?

Eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500,00 € für das Ehrenamt als Vizepräsidentin eines anwaltlichen Berufsverbandes begründet noch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Bei 4.000,00 € liegt dagegen eine verdeckte Erwerbsvergütung vor (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2026, Az. L 9 BA 38/24).

Worum geht es?

Die Klägerin, eine selbständige Rechtsanwältin, war über viele Jahre ehrenamtlich als Vizepräsidentin und später zusätzlich als Schatzmeisterin eines großen anwaltlichen Berufsverbandes tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit war allein ihre Wahl in das Präsidium; ein Arbeitsvertrag bestand nicht.

Zu ihren Aufgaben gehörten sowohl repräsentative Tätigkeiten als auch Verwaltungs- und Leitungsaufgaben. Sie nahm an Präsidiums- und Vorstandssitzungen teil, vertrat den Verband bei politischen Veranstaltungen und war für die Kontrolle des Budgets sowie finanzielle Entscheidungen mitverantwortlich. Ihre Tätigkeit übte sie überwiegend aus ihrer eigenen Kanzlei aus.

Für ihre Tätigkeit erhielt sie zunächst monatlich 1.500,00 € und später 4.000,00 € als pauschale Aufwandsentschädigung. Daraufhin leitete die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ein. Streitig war, ob die Klägerin abhängig beschäftigt und damit nach § 1 SGB VI sowie § 25 SGB III sozialversicherungspflichtig war oder ob weiterhin eine sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit vorlag.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: filadendron, Stock-Fotografie-ID: 2215974791

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