Wann muss das Registergericht ein Vereinsverfahren aussetzen?
Die Aussetzung eines Vereinsregisterverfahrens ist zulässig, wenn parallel die Wirksamkeit derjenigen Mitgliederversammlungsbeschlüsse gerichtlich angegriffen wird, auf denen die angemeldete Vorstandswahl beruht (KG Berlin, Beschl. v. 21.11.2025, Az. 22 W 47/25).
Worum geht es?
Der betroffene Verein wurde im Jahr 1998 gegründet und verfolgt nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke. Bereits zuvor bestanden vereinsinterne Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Vorstandswahlen. Das Landgericht Berlin II hatte mit Urteil vom 28.03.2024 entschieden, dass frühere Vorstandswahlen wegen fehlerhafter Einladung eines Mitglieds und der Teilnahme eines Nichtmitglieds unwirksam seien.
Auf einer Mitgliederversammlung vom 15.03.2025 wurde daraufhin ein neuer Vorstand gewählt und zugleich ein Vereinsmitglied ausgeschlossen. Der Verein meldete die Vorstandsänderung gemäß § 67 Abs. 1 BGB zur Eintragung in das Vereinsregister an. Das Amtsgericht Charlottenburg beanstandete jedoch verschiedene mögliche Eintragungshindernisse, insbesondere Zweifel an der ordnungsgemäßen Einladung sowie daran, ob sämtliche Teilnehmer der Versammlung tatsächlich Vereinsmitglieder waren.
Parallel erhob das ausgeschlossene Vereinsmitglied Klage gegen sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 15.03.2025, einschließlich der Vorstandswahl. Daraufhin setzte das Amtsgericht Charlottenburg das Registerverfahren nach § 21 FamFG aus. Gegen diese Aussetzung legten die neu gewählten Vorstandsmitglieder sofortige Beschwerde ein.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: jacoblund, Stock-Fotografie-ID: 2189621574
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