Wann verliert ein Interessenverband seine Verbandsklagebefugnis wegen Abmahnmissbrauchs?
Die Versagung der Eintragung als „qualifizierter Wirtschaftsverband“ nach § 8b UWG ist rechtmäßig, wenn aufgrund früherer Abmahntätigkeiten gewichtige Zweifel bestehen, dass der Verband wettbewerbsrechtliche Ansprüche künftig sachgerecht und nicht überwiegend zur Gewinnerzielung verfolgt (OVG Münster, Urt. v. 06.05.2026, Az. 4 A 3451/25).
Worum geht es?
Der klagende Verband ist ein seit dem Jahr 2010 im Raum Köln tätiger Interessenverband deutscher Online-Unternehmen. In der Vergangenheit war er von zahlreichen Zivilgerichten als anspruchsberechtigter Verband anerkannt worden. Auf dieser Grundlage sprach er gegenüber Online-Händlern und sonstigen Marktteilnehmern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus und machte insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung sowie Ersatz von Aufwendungen geltend.
Nach einer Reform des UWG dürfen wettbewerbsrechtliche Ansprüche jedoch nur noch von beim Bundesamt für Justiz eingetragenen „qualifizierten Wirtschaftsverbänden“ verfolgt werden (§ 8b UWG). Der Gesetzgeber wollte hierdurch verhindern, dass Abmahnungen primär als Einnahmequelle genutzt werden und sogenannte „Abmahnvereine“ wirtschaftliche Vorteile aus der Verfolgung bloßer Formalverstöße ziehen. Der Verband beantragte daher zweimal seine Eintragung in die entsprechende Liste, scheiterte jedoch jeweils. Die Behörde äußerte Zweifel daran, dass der Verband seine satzungsmäßigen Aufgaben dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: HAKINMHAN, Stock-Fotografie-ID: 2203911891
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