Wann verliert ein Interessenverband seine Verbandsklagebefugnis wegen Abmahnmissbrauchs?
Die Versagung der Eintragung als „qualifizierter Wirtschaftsverband“ nach § 8b UWG ist rechtmäßig, wenn aufgrund früherer Abmahntätigkeiten gewichtige Zweifel bestehen, dass der Verband wettbewerbsrechtliche Ansprüche künftig sachgerecht und nicht überwiegend zur Gewinnerzielung verfolgt.