Trainingszentrum des 1. FC Köln: Muss das OVG Münster seine bisherige Rechtsauffassung korrigieren?
Das BVerwG stärkt die Ausbaupläne des 1. FC Köln, indem es klarstellt, dass Kleinspielfelder innerhalb einer öffentlichen Grünfläche nicht automatisch deren planerischem Charakter widersprechen und deshalb nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen (BVerwG, Urt. v. 24.04.2024, Az. 4 CN 2.23).
Worum geht es?
Der 1. FC Köln plant die Erweiterung seines Trainingszentrums am Geißbockheim. Grundlage hierfür ist der Bebauungsplan „RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“, den die Stadt Köln im Jahr 2020 beschlossen hat. Das Vorhaben sieht vor, die bestehende Sportanlage auszubauen und zusätzliche Trainingsmöglichkeiten zu schaffen. Als Ausgleich für die damit verbundenen Eingriffe sollen auf der sog. Gleueler Wiese im Kölner Grüngürtel vier öffentlich nutzbare Kleinspielfelder entstehen.
Gegen dieses Vorhaben regte sich erheblicher Widerstand von Umwelt- und Naturschutzverbänden. Insbesondere die Bürgerinitiative „GRÜNGÜRTEL FÜR ALLE“ sowie der Naturschutzbund (NABU) Nordrhein-Westfalen wandten sich gegen den Bebauungsplan und leiteten ein Normenkontrollverfahren ein. Nach ihrer Auffassung gefährdet die geplante Bebauung den Charakter einer unter Denkmal- und Landschaftsschutz stehenden Grünfläche. Kritisiert wurden insbesondere die mit den Kleinspielfeldern verbundenen Versiegelungen von Flächen sowie der Verlust von Freiraum, der bislang der Allgemeinheit zur Verfügung steht.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Rob Atherton, Stock-Fotografie-ID: 2162950356
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