Wie weit reicht die Verbandsautonomie bei der Aufnahme neuer Vereine?
Ein Schachverein hat keinen Anspruch auf Aufnahme in den Trägerverein der 1. Schach-Bundesliga und auf Erteilung einer Spielberechtigung, wenn er die in Satzung und Turnierordnung vorgesehenen Aufnahme- und Meldevoraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.05.2024, Az. 17 U 1/24).
Worum geht es?
Der Verfügungskläger, ein Schachsportverein, wollte zur Saison 2023/2024 in der 1. Schach-Bundesliga antreten. Hierfür beantragte er die Aufnahme in den Verband, der den Spielbetrieb der 1. deutschen Schachliga organisiert, sowie die Erteilung einer entsprechenden Spielberechtigung. Der Verband lehnte dies jedoch ab, weil der Verein die in der Satzung und Turnierordnung vorgesehenen Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt habe. Insbesondere fehlten zum Ablauf der Meldefrist am 1. Mai 2023 verschiedene Erklärungen sowie die vorgeschriebene Kautionsleistung.
Der Verein berief sich dagegen auf ein Telefonat mit dem Präsidenten des Verbandes vom 08.04.2023. Nach seiner Darstellung sei ihm dabei signalisiert worden, dass zunächst andere Teilnahmevoraussetzungen geprüft würden und die noch offenen Formalitäten zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden könnten.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangte der Verein seine vorläufige Aufnahme als Mitglied sowie die Erteilung einer Spielberechtigung für die Saison 2023/2024. Darüber hinaus machte er geltend, der Verband habe seinen Aufstieg in die 1. Schach-Bundesliga gezielt verhindert. Hilfsweise begehrte er daher die Erteilung einer Spielberechtigung für die folgende Saison 2024/2025.
Wie hat das Gericht entschieden?
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