Umsatzsteuer: Änderungen bei den Befreiungsregelungen
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurden auch die umsatzsteuerlichen Befreiungsregelungen angepasst. Wir stellen euch die wesentlichen Neuerungen im Folgenden vor.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurden auch die umsatzsteuerlichen Befreiungsregelungen angepasst. Wir stellen euch die wesentlichen Neuerungen im Folgenden vor.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsanweisungen zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler aktualisiert.
Die Überlassung von Tagungs- und Seminarräumen ist nur dann steuerbegünstigt, wenn diese an Vereinsmitglieder überlassen werden und die Mitglieder die Räume entsprechend der Vereinssatzung nutzen.
Die Umsatzsteuerbefreiung von gemeinnützigen Sportvereinen betrifft lediglich die Einnahmen aus den jeweiligen Sportveranstaltungen selbst. Die Überlassung von Sportanlagen ist nicht erfasst.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (Elster) ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn der finanzielle Aufwand für Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht.
Eintrittserlöse für Musikaufführungen unterschiedlicher Stilrichtungen (insbesondere Tech-House, Elektro-House, Techno) durch renommierte DJs sind steuerermäßigt, wenn diese Aufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen.
Der Finanzausschuss hat am 09.12.2020 eine Ergänzung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs des Jahressteuergesetzes beschlossen. In dieser Ergänzung ist u.a. eine Anhebung der Übungsleiterpauschale für 2021 vorgesehen.
Wenn ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf dem vereinseigenen Schießstand verkauft, so unterliegen diese Umsätze dem regulären Umsatzsteuersatz. Eine Ermäßigung kommt nicht in Betracht.
Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen gegen eine monatliche Pauschale, so ist diese Leistung umsatzsteuerfrei.
Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.