Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

Über welchen Sachverhalt musste der Bundesfinanzhof entscheiden?

Bei der Klägerin handelt es sich um eine sportmedizinische Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Sie hatte mit einem Sportler jährlich Sponsoring-Verträge abgeschlossen, in denen sich der Sportler verpflichtete, für die Praxis zu werben. Im Streitjahr sollte bei allen Sportveranstaltungen ein Logo als Aufnäher auf der Kleidung des Sportlers angebracht und auf der Kappe eingestickt werden. Die mit dem Logo beworbenen Internetseiten führten über einen dort angegebenen Link zu dem Internetauftritt der Klägerin. Zusätzlich erhielt die Klägerin das Recht, mit den Erfolgen von A zu werben. Unterschriebene Autogrammkarten und Postermaterial, ggf. weiteres Werbematerial, DVDs, Videos, Flyer sollten der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten des Sponsorings beliefen sich im Streitjahr auf 71.400 € brutto, welche die Klägerin über Darlehen finanzierte. Nach einer Betriebsprüfung war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzuziehen seien. Die Behörde änderte daher den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Sowohl die Sponsoringaufwendungen als auch die dazugehörigen Finanzierungskosten wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Das Einspruchsverfahren und Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg.

Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar