Umsatzsteuer: Änderungen bei den Befreiungsregelungen

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuer: Änderungen bei den Befreiungsregelungen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wurden auch die umsatzsteuerlichen Befreiungsregelungen angepasst. Wir stellen euch die wesentlichen Neuerungen im Folgenden vor.

Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG)

Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Befreiung von Heilbehandlungen werden nunmehr auch solche Rettungs- und Sanitätsdienste aufgeführt, die die landesrechtlichen Anforderungen erfüllen. Davon erfasst sind z.B. Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen, die von Sanitäts- und Rettungsdienste erbracht werden und deren Leistungen für die betreffende Veranstaltung durch die örtliche Ordnungs- bzw. Verwaltungsbehörde angeordnet sind. Ferner betrifft die Neuregelung auch Leistungserbringer im Rettungsdienst, soweit der öffentliche Träger des Rettungsdienstes seine Aufgaben ganz oder teilweise an den Leistungserbringer übertragen hat.

Klarstellend wird in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, dass auch Leistungen im ärztlichen Notfalldienst wie das Bereitstellen von Notfallfahrzeugen samt Fahrern bzw. Rettungssanitätern oder Rettungshelfern, das Bereitstellen und der Betrieb einer Rettungsleitstelle bzw. Rettungswache, die Annahme und die Vermittlung eingehender Notfallrufe sowie die Notfallrettung selbst von der Befreiung umfasst sind. Weiterhin zählen zu den umsatzbefreiten Leistungen auch solche im Bereich der Bereitstellung und des Betriebs einer Notfallpraxis im Sinne des § 75 SGB V. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die auf Grund eines Vertrages mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen.

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