Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst

Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen gegen eine monatliche Pauschale, so ist diese Leistung umsatzsteuerfrei.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof?

Bei der Klägerin handelte es sich um eine gemeinnützige Körperschaft, die ein Zentrum für Freiwilligendienste betreibt (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr). In diesem Zentrum begleitet die Klägerin Jugendlichen während ihres Dienstes und vermittelt sie an bestimmte Einsatzstellen. Die Klägerin schloss dabei Vereinbarungen mit den Jugendlichen. In diesen Vereinbarungen wurden Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Seminarteilnahmepflicht und Vergütung in Form eines Taschengeldes geregelt. Daneben unternahm die Klägerin die Sozial- und Unfallversicherung und stellte bei Bedarf auch Verpflegung, Arbeitskleidung und Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung. Außerdem wurden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial- und Unfallversicherung der Freiwilligen durch die Klägerin entrichtet. Ferner begleitete die Klägerin die Freiwilligen pädagogisch während der Dauer ihrer Dienste durch Fortbildungsmaßnahmen und Seminare.

Zur Abgeltung der ihr entstandenen Kosten berechnete die Klägerin den als gemeinnützig anerkannten Einsatzstellen aufgrund entsprechender Vereinbarung eine monatliche Einsatzstellenpauschale, die keine Umsatzsteuer auswies. Das beklagte Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass es sich um eine bloße nichtbegünstigte Personalgestellung handele und die Tätigkeit der Klägerin nicht im Zusammenhang mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit stehe, sondern vielmehr eine solche sei. Ein Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Allerdings erkannte das Finanzgericht die Steuerbefreiung an. Dagegen wendet sich nun das Finanzamt mit dem Rechtsmittel der Revision.

Wie entschied der Bundesfinanzhof?

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