Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Ermäßigter Steuersatz für Techno- und House-Konzerte

Eintrittserlöse für Musikaufführungen unterschiedlicher Stilrichtungen (insbesondere Tech-House, Elektro-House, Techno) durch renommierte DJs sind steuerermäßigt, wenn diese Aufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen.

Über welchen Sachverhalt musste der Bundesfinanzhof entscheiden?

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war umstritten, ob Eintrittserlöse aus Musikveranstaltungen dem ermäßigten oder dem regelmäßigen Steuersatz unterliegen. Die Klägerin beschäftigte sich insbesondere mit der Organisation und Veranstaltung von Musik-Events. Sie führte in mehreren Räumen („floors“) eines stillgelegten Gebäudeareals verschiedene Musikveranstaltungen durch.

Hierbei wurde von DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (z.B. House, Electro, Trance, Black-R’n’B & Hiphop) gespielt. Daneben veranstaltete die Klägerin auch Partys und Open-Air-Discos. Die Veranstaltungen begannen üblicherweise um 23 Uhr (Einlassbeginn). Für die jeweilige Veranstaltung engagierte die Klägerin neben lokal und regional tätigen DJs einen, vereinzelt auch mehrere national und international in der Szene bekannte und renommierte DJs. Die Klägerin warb für ihre Veranstaltungen u.a. im Internet und mittels Werbeflyern. Im Rahmen der Veranstaltungen verkaufte die Klägerin gesondert berechnete Getränke, deren Erlös den aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich überstieg.

Nachdem die Klägerin ihre Umsätze zunächst vollumfänglich dem Regelsteuersatz unterworfen hatte, reichte sie berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein und beantragte für die Umsätze aus Eintrittsgeldern die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab und verwies darauf, dass der überwiegende Teil der DJs bei den Veranstaltungen zwar Musikstücke i.S.d. maßgebenden Konzertbegriffs aufführe. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheitere aber daran, dass diese Konzerte bei einer Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien nicht den eigentlichen Zweck der jeweiligen Veranstaltung ausmachten. Die Auftritte der DJs gäben der Veranstaltung nicht das Gepräge. So spreche die Regelmäßigkeit der Veranstaltung (wöchentlich/monatlich) dafür, dass der Party- oder Tanzcharakter überwiege. Die eingereichte Klage wurde vom zuständigen Finanzgericht abgewiesen. Dagegen wendet sich der Klägerin nun mit dem Rechtsmittel der Revision.

Wie hat der Bundesfinanzhof die Revision entschieden?

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