Anpassung der Mustersatzung für nicht christliche Religionsgemeinschaften
Die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass Körperschaften, die nach § 54 AO steuerbegünstigt sind, in ihrer Satzung den Begriff „kirchliche Zwecke“ durch „religionsgemeinschaftliche Zwecke“ ersetzen können, um den Anforderungen des § 60 AO zu genügen.