Vergütung unter Mindestlohn: Arbeitsentgelt oder Aufwandsentschädigung

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Vergütung unter Mindestlohn: Arbeitsentgelt oder Aufwandsentschädigung

Liegt eine Vergütung erheblich unter dem Mindestlohn und bleibt damit evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurück, ist ein Arbeitsentgelt nicht anzunehmen (LSG Hessen, Urt. v. 25.02.2025, Az. L 1 BA 64/23).

Worum geht es?

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren (Öffnungszeiten 10 bis 16 Uhr), fünf Euro pro Stunde. Bei den Personen handelte es sich vor allem um Rentner. 

Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.

Gegen diese Nachzahlungspflicht wehrte sich der Verein.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: filmfoto, Stock-Fotografie-ID: 467942836 

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