Anpassung der Mustersatzung für nicht christliche Religionsgemeinschaften

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Anpassung der Mustersatzung für nicht christliche Religionsgemeinschaften

Die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass Körperschaften, die nach § 54 AO steuerbegünstigt sind, in ihrer Satzung den Begriff „kirchliche Zwecke“ durch „religionsgemeinschaftliche Zwecke“ ersetzen können, um den Anforderungen des § 60 AO zu genügen (FinMin SH v. 04.11.2024, VI 314 – S 0173-003).

Worum geht es?

Im Zuge der Errichtung einer inländischen jüdischen Stiftung außerhalb Schleswig-Holsteins kam es zu Problemen mit dem Finanzamt. Das Finanzamt hatte den Antrag der Stiftung zunächst abgelehnt, da diese in ihrer Satzung die Begrifflichkeit „religionsgemeinschaftliche Zwecke“ verwendete und nicht wie in der Anlage zu § 60 AO für Mustersatzungen vorgesehen „kirchliche Zwecke“. Hintergrund hierfür ist, dass die religiösen Einrichtungen jüdischer Religionsgemeinschaften keine „Kirche“ ist. Gleiches gelte beispielsweise auch für muslimische Religionsgemeinschaften.

„Kirchliche Zwecke“ regelt auch der § 54 AO. Hiernach werden kirchliche Zwecke verfolgt, wenn die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Gegenstand der Förderung können demnach nicht nur die „großen“ christlichen Kirchen, sondern vielmehr sämtliche Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, sein.

Wie hat das Finanzministerium entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bildnachweis: benedek, Stock-Fotografie-ID: 1754468293 

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar