Gemeinnützigkeit von Cannabis-Vereinen
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FM S-H) hat zur Gemeinnützigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen Stellung bezogen (Kurzinformation v. 22.11.2024, Az. VI 314-S 0170-198; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2024 Nr. 13).
Worum geht es?
Zum 01.04.2024 trat das Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in Kraft. Hiermit wurde die rechtliche Grundlage für den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis geschaffen. Anbauvereinigungen, auch als „Cannabis Social Clubs“ bezeichnet, dürfen unter behördlicher Genehmigung Cannabis ausschließlich für den Eigenkonsum ihrer Mitglieder anbauen und weitergeben. Diese Vereinigungen können als eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder als Genossenschaften organisiert sein. Seither versuchen einige der Organisationen die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Nach Auffassung des FM S-H könne eine steuerliche Begünstigung in Betracht kommen, sofern ein Anbauverein ausschließliche gemeinnützige Zwecke verfolge. In Betracht kämen die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der öffentlichen Gesundheitspflege durch Suchtprävention, der Bildung durch Aufklärungsarbeit und des Umwelt- und Naturschutzes durch ökologische Ansätze. Die Förderung der Pflanzenzucht scheide hingegen aus, da gesetzlich lediglich zertifiziertes Saatgut aus einem Sortenkatalog verwendet werden dürfe, was die Entwicklung neuer Sorten ausschließe.
Eine Gemeinnützigkeit scheitere dennoch und zwar insbesondere an dem Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Hs. 1 AO. Das FM S-H begründete dies damit, dass Cannabis Social Clubs gesetzlich verpflichtet seien, ihre Erzeugnisse ausschließlich an Mitglieder abzugeben. Dies widerspreche den Grundsätzen der Selbstlosigkeit.
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Bildnachweis: Tinnakorn Jorruang, Stock-Fotografie-ID: 1937288371
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