Besserer Schutz für Einsatzkräfte und ehrenamtlich Tätige

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Besserer Schutz für Einsatzkräfte und ehrenamtlich Tätige

Die Bun­des­re­gie­rung will Men­schen, die sich für das Ge­mein­wohl ein­set­zen, darunter auch eh­ren­amt­lich Tä­ti­ge, bes­ser schüt­zen. Ge­plant sei, An­grif­fe auf sol­che Per­so­nen­grup­pen, besser straf­recht­lich zu er­fas­sen (Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vom 04.09.2024).

Worum geht es?

Am Mittwoch, den 04.09.2024 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem das Strafgesetzbuch geändert werden soll. Auf entsprechende Pläne hatte der Bundesjustizminister bereits im Juni hingewiesen. 

Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, werden immer wieder zum Ziel von Angriffen sowohl physischer als auch psychischer Natur. Dazu gehören die vielen ehrenamtlich Tätigen ebenso wie Amts-, Mandats- oder sonstige Berufsträger, die in verschiedensten Bereichen Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen übernehmen. Das Strafgesetzbuch trägt der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Personen und dem gesamtgesellschaftlichen Interesse an deren Tätigkeit bereits Rechnung, soweit durch bestimmte Tatbestände einzelne Personengruppen besonders geschützt werden. 

Über diese Einzeltatbestände hinaus soll der erhöhte Unrechtsgehalt von Taten, die sich gegen Personen richten, die sich für das Gemeinwohl engagieren, auch in der allgemeinen Vorschrift zur Strafzumessung verankert werden. Bei der Strafzumessung soll künftig auch berücksichtigt werden, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Hiermit sollen die Grundsätze der Strafzumessung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB entsprechend ergänzt werden.

Auch soll der Schutzbereich der §§ 105, 106 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) um die europäische und kommunale Ebene erweitert werden. Künftig sollen auch das Europäische Parlament, die EU-Kommission, der EuGH sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften und deren Mitglieder vor Nötigungen geschützt sein. In diesem Zusammenhang wird die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auf Straftaten nach den §§ 105, 106 erweitert werden.

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Bildnachweis: FredFroese , Stock-Fotografie-ID: 1420707751

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar