Verbandsklagerecht eines Vereins nach Unterlassungsklagengesetz
Ein Recht zur Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz steht einem Verein zu, dessen Satzungszweck durch Maßnahmen zur Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung verfolgt werden sollen und dies auch in der Praxis tatsächlich umsetzt.