Abkürzung „gUG“ zulässig

Abkürzung gUG zulässig
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Abkürzung „gUG“ zulässig

Die Bezeichnung „gUG“ für eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft ist nicht irreführend und kann ins Handelsregister eingetragen werden.

Worüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden?

Eine Unternehmergesellschaft (UG) begehrte ihre Eintragung in das Handelsregister mit dem Zusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“. Das Registergericht sah diesen Zusatz jedoch als unzulässig an. Die Unternehmergesellschaft müsse sich auf den Zusatz „gemeinnütze UG (haftungsbeschränkt)“ beschränken. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Registergerichts mit Beschluss vom 26.04.2019 (Az. 11 W 59/18) und verwies darauf, dass andere als die ausdrücklich firmenrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen seien. Als mögliche Abkürzung habe der Gesetzgeber allein den Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ zugelassen.

Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar