Verbandsklagerecht eines Vereins nach Unterlassungsklagengesetz

Verbandsklagerecht eines Vereins nach Unterlassungsklagengesetz
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Verbandsklagerecht eines Vereins nach Unterlassungsklagengesetz

Ein Recht zur Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz steht einem Verein zu, dessen Satzungszweck durch Maßnahmen zur Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung verfolgt werden sollen und dies auch in der Praxis tatsächlich umsetzt.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht?

Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Zweck in der Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik, der Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter, dem Zusammenschluss aller Mieter in S. , der Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf deren Wohn-, Miet- und Pachtangelegenheiten erstrecken, der Förderung von Wohnungsgenossenschaften sowie der Förderung und Erhaltung der im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Wohnungsbestände bestand. Der Verein beantragte am 23.09.2015 die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Dieses Gesetz dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Da Klagen von Einzelnen nur unzureichend für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können, wurde ein dadurch eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen. Ein solches Klagerecht beantragte die Klägerin. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt, da die Satzung nicht den erforderlichen Anforderungen entspreche, da dort die Verbraucheraufklärung und –beratung nicht als eigenständiger Satzungszweck aufgeführt worden sei. Zudem könne nach einer Satzungsänderung eine Eintragung nach UKlaG frühestens nach einem Jahr erfolgen, da der Verein den satzungsmäßigen Voraussetzungen mindestens für diesen Zeitraum tatsächlich nachkommen müsse. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Verein am 10.03.2017 Klage. Im Rahmen des Klageverfahrens, nämlich am 04.11.2017, beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins eine Satzungsänderung dahingehend, dass als Satzungszweck nunmehr auch die „Wahrnehmung von Interessen des Verbrauchers durch Aufklärung und Beratung in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten“ aufgenommen werde. Die entsprechende Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 05.12.2017.

Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

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