Steuersparmodelle können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen

Steuersparmodelle können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Steuersparmodelle können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen

Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt und dadurch nur zu Finanzierungszwecken zugunsten ihrer Gesellschafter errichtet wurde.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem BFH?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob die Gemeinnützigkeit einer gGmbH zurecht vom Finanzamt versagt wurde. Das hatte folgenden Hintergrund: Dem Satzungszweck zufolge kümmerte sich die Gesellschaft u.a. um die Förderung des Gesundheitswesens. An der Gesellschaft waren jedoch Gesellschafter beteiligt, die wiederum auch zu insgesamt 98 % an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt waren. Die genannte Gesellschaft gewährte dieser KG ein Darlehen. Die gGmbH schloss mit der KG ebenfalls Darlehensverträge und verpflichtete sich hierbei 3,0 Mio EUR auszukehren. Nachdem das beklagte Finanzamt der gGmbH vorläufig die Gemeinnützigkeit bescheinigte, spendeten die Gesellschafter am 20.12.2010 und am 21.12.2011 jeweils 3,0 Mio EUR. Die gGmbH erteilte den Gesellschaftern entsprechende Zuwendungsbestätigungen. Zugleich minderten sich die Darlehen der Gesellschafter in entsprechender Höhe. Die Zinserträge, die der gGmbH zuflossen, wurden an eine Kinderklinik gespendet. Das Finanzamt widerrief daraufhin die für Spendenzwecke erteilte vorläufige Bescheinigung. Ein Einspruch der gGmbH und eine anschließende Klage hatten keinen Erfolg.

Wie entschied nun der BFH?

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