Umsatzsteuer für Haushaltshilfeleistungen

Umsatzsteuer für Haushaltshilfeleistungen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Umsatzsteuer für Haushaltshilfeleistungen

Die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Befreiung für Haushaltshilfeleistungen setzt den konkreten Nachweis voraus, dass jede Leistung an eine hilfsbedürftige Person erbracht wurde.

Worüber musste das Finanzgericht entscheiden?

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das u.a. Verträge über Haushaltsdienstleistungen mit Ersatzkassen, der AOK sowie der Arbeitsgemeinschaft für Pflegekassen in Nordrhein-Westfahlen abgeschlossen hatte. Die Klägerin führte Haushaltsdienstleistungen durch, wenn wegen Krankenhausbehandlungen, einer Leistung u.a. nach § 38 SGB V, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des betreffenden Haushalts nicht möglich war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Prüferin des beklagten Finanzamts fest, dass die Klägerin sämtliche Haushaltsdienstleistungen, unabhängig davon, gegenüber wem die Klägerin diese Leistungen erbracht hat, als steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr.16 UStG angemeldet worden waren. In dem Prüfbericht wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass auch Haushaltshilfen an Privatpersonen durchgeführt worden sind. Insoweit greife die genannte Befreiungsvorschrift nicht. Die Klägerin legte Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass die gesamten Haushaltshilfeleistungen steuerfrei seien. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, so dass die Klägerin Klage erhob.

Wie entschied das Finanzgericht?

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