Soziale Arbeit nicht vom Tendenzschutz erfasst
Soziale Arbeit ist anders als karikative Arbeit nicht vom Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfasst. Betriebsräte können deshalb in einem Unternehmen mit dem Schwerpunkt soziale Arbeit uneingeschränkt agieren.