Neue Verordnung zum Landesstiftungsgesetz in Schleswig-Holstein
Seit August 2024 gelten neue Vorgaben zur Rechnungslegung von Stiftungen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Diese weichen zum Teil vom Bundesrecht ab und verschärfen die bisherigen Rechnungsvorschriften durch neue Anforderungen.
Worum geht es?
Die Landesstiftungsgesetze enthalten keine näheren Vorgaben zur Ausgestaltung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Schleswig-Holstein hat in § 8 Abs. 6 seines am 01.07.2023 in Kraft getretenen Landesstiftungsgesetz (StiftG SH) vorgesehen, dass das Innenministerium die mindestens zu erfüllenden Anforderungen dieser grundsätzlich jährlich einzurecihenden Unterlagen durch Rechtsverordnung regelt. Diese Landesverordnung (StiftGVO SH) wurde nun am 15.07.2024 erlassen und gilt seit dem 01.08.2024.
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Bildnachweis:michal812/Stock-Fotografie-ID:694022634
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