Soziale Arbeit nicht vom Tendenzschutz erfasst
Soziale Arbeit ist anders als karikative Arbeit nicht vom Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG erfasst. Betriebsräte können deshalb in einem Unternehmen mit dem Schwerpunkt soziale Arbeit uneingeschränkt agieren (LAG Niedersachen, Urt. v. 09.10.2024, Az. 37 O 7091/24).
Worum geht es?
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH. Sie betreibt Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen. Momentan beschäftigt sie 162 Arbeitnehmer. Antragsgegner ist der bei der Antragstellerin errichtete Betriebsrat. Er besteht aus 9 Mitgliedern. Am 16.11.2022 und am 26.04.2023 fasste der Betriebsrat den Beschluss, einen Wirtschaftsausschuss bei der Antragstellerin zu bilden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam ist.
Die Antragstellerin ist der Meinung, die von ihr durchgeführten Tätigkeiten seien überwiegend karitativ im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BetrVG. Sie erbringe unmittelbar in den verschiedenen sozialen Projekten sozialen Dienst an geistig, seelisch und körperlich leidenden Menschen. Ihre Tätigkeiten seien darauf gerichtet, die Not der betreuten Personen zu lindern. Sie handele nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern selbstlos.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Antragstellerin sei nicht karitativ tätig, da es sich bei Flüchtlingen und Obdachlosen nicht per se um körperlich, geistig und seelisch leidende Menschen handele. Die ihnen zukommende Hilfe werde nicht wesentlich im gesundheitlichen, sondern im Bereich der Integration in Gesellschaft, Arbeitsleben und Schule erbracht. Es handele sich nicht um Therapiemaßnahmen, schon gar nicht pflegerischer oder medizinischer Art.
Mit Beschluss vom 09.08.2023 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen.
Wie hat das Gericht entschieden?
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Bildnachweis: Halfpoint, Stock-Fotografie-ID: 1487980045
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