Mitgliederversammlung durch Minderheitsbegehren

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Mitgliederversammlung durch Minderheitsbegehren

Das Minderheitsbegehren zur Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur erfüllt, wenn das nach der Satzung hierfür zuständige Organ mit den begehrten Tagesordnungspunkten zu einer Versammlung einlädt (OLG Hamm, Beschl. v. 05.09.2024, Az. 27 W 73/24).

Worum geht es?

§ 37 Abs. 1 BGB normiert die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen der Minderheit. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen. Gegen diesen Beschluss des Amtsgericht Lemgo legte der Vorsitzende des Vereinsvorstands Beschwerde ein.

Das Amtsgericht hatte mit Verfügung vom 16.07.2024 dem Vorsitzenden unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 BGB eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Der Vorsitzende hat daraufhin mit Schreiben vom 31.07.2024 darauf verwiesen, dass der Vorstand die Einberufung einer Jahreshauptversammlung für den 27.08.2024 bereits beschlossen habe und die Einladungen unter Beachtung der Einladungsfrist spätestens am 10.08.2024 versenden werde. Das Amtsgericht hat nachfolgend mit der Verfügung vom 31.07.2024 lediglich die Tagesordnung für diese Jahreshauptversammlung angefordert und ausdrücklich erklärt, dass maßgeblich ist, ob sich die Tagesordnung nach dem Willen der Mitglieder richtet.

Mit Schreiben vom 12.08.2024 hat der Vorsitzende sodann zwar eine Tagesordnung vorgelegt, aber zugleich erklärt, erst für den 10.09.2024 zu einer Jahreshauptversammlung einladen zu wollen. Entgegen der vorherigen Ankündigung war insoweit keine Einladung zu der für den 27.08.2024 geplanten Mitgliederversammlung erfolgt.

Wie hat das Gericht entschieden?

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Bildnachweis: skynesher, Stock-Fotografie-ID: 1148378134

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