Vereinsrecht

Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Stehen Maßnahmen zur Verfügung, um die benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor.

Wirksamkeit des Entzugs passiven Wahlrechts

Die Satzungsnorm eines Berufsverbandes betreffend die Kandidatur der Mitglieder für Verbandsfunktionen ist nicht insoweit nichtig, als sie eine Kandidatur für Verbandsfunktionen nur Mitgliedern ermöglicht, die sich nicht im Ruhestand befinden Im Verfahren vor dem Amtsgericht München (Endurteil vom 07.09.2017, Az. 231 C 4507/17) streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Satzungsregelung. Der Beklagte ist ein...