Eintragungsfähigkeit eines Vermögensverwaltungsvereins
Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen zu verwalten, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Ein Verein, dessen alleiniger satzungsgemäßer Zweck darin besteht, das Vereinsvermögen zu verwalten, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen.
Für die Anordnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung muss eine Anfangsverdacht in Bezug auf einen Verstoß gegen vereinsrechtliche Verbote bestehen. Dazu müssen stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sein.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Stehen Maßnahmen zur Verfügung, um die benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor.
Auch ein Idealverein kann im ordnungsrechtlichen Sinne ein Gewerbe ausüben und damit Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.
Kennt ein Gewerkschaftsmitglied die Satzung der Gewerkschaft nicht, so geht dies zu Lasten des Mitglieds.
Eine Klausel in einer Satzung, dass ein Vereinsausschluss „im besonderen Fall“ zulässig ist, ist zu unbestimmt. Sie stellt keinen eigenen Ausschlussgrund dar.
Für die Ingangsetzung einer Notabwicklung für einen im Vereinsregister als erloschen eingetragenen Verein bedarf es eines rechtlichen Interesses. Ein solches liegt jedoch nicht vor, wenn der Antragssteller lediglich einen Erwerbswunsch bezüglich eines Grundstücks hat, für das der Verein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Mitgliedern eines Tierschutzvereins, die sich über die Zustände in dem vom Verein geführten Tierheim beschweren und sowohl den Tierschutzbund als auch die Ordnungsbehörde informieren, darf kein Hausverbot für das Tierheim wegen vereinsschädigendem Verhalten erteilt werden.
Auch wenn einem Fußballverein grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedereingliederung in eine Liga zusteht, kann dem die praktische Umsetzbarkeit entgegenstehen.
Die Satzungsnorm eines Berufsverbandes betreffend die Kandidatur der Mitglieder für Verbandsfunktionen ist nicht insoweit nichtig, als sie eine Kandidatur für Verbandsfunktionen nur Mitgliedern ermöglicht, die sich nicht im Ruhestand befinden Im Verfahren vor dem Amtsgericht München (Endurteil vom 07.09.2017, Az. 231 C 4507/17) streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Satzungsregelung. Der Beklagte ist ein...