Haftungsprivilegierung für ehrenamtlichen Platzwart

Paltzwart mäht Rasen
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Haftungsprivilegierung für ehrenamtlichen Platzwart

Ein Vereinsmitglied, der einen Haftungsfall verursacht hat und teilweise ehrenamtlich beim Verein beschäftigt ist, kann sich unter bestimmen Voraussetzungen beim Verein schadlos halten.

Was war passiert?

In dem vom Landgericht Osnabrück (Urteil vom 05.12.2018, Az. 3 O 1628/18) Fall ging es um einen Platzwart eines Vereins. Der Platzwart verrichtete seine Tätigkeit zum Teil ehrenamtlich, zum Teil gegen Vergütung. Der Verein hatte mit dem Platzwart eine Ehrenamtspauschale i.H.v. 720,00 EUR über „Reinigungsarbeiten und sonstige Arbeiten“ geschlossen.  Ferner hatte der Verein mit einer GbR, an welcher der Platzwart beteiligt war, einen Vertrag über Platzwartarbeiten geschlossen. Dieser Vertrag sah eine Vergütung vor. Bei der Beseitigung einer Rattenplage stellt der Platzwart auf dem Sportplatz des Vereins Schussfallen auf. Dadurch sollten die Raten mittels eines Bolzenschusses getötet werden. Die Schussfallen sicherte er mittels einer Betonplatte. Es kam wie es kommen musste: Bei einem Vereinsfest wurde eine dieser Betonplatten von einem neunjährigen Jungen hochgehoben, wodurch sich ein Schuss löste. Der Junge erlitt Verletzungen. Der Platzwart wurde zivilrechtlich auf Schadensersatz von den Eltern des Jungen in Anspruch genommen. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich. Diesen Vergleichsbetrag verlangte der Platzwart vom Verein zurück.

Wie hat das Gericht entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar