Fitnessstudiobeiträge sind zurückzuzahlen
Gerichtsurteil gegen Fitnessstudio bestätigt Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown, eine Gutscheinlösung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich...
Gerichtsurteil gegen Fitnessstudio bestätigt Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown, eine Gutscheinlösung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich...
Ab dem 30. Dezember 2021 enden die Übergangsregelungen des § 5 COVID-19-Gesetz und die alte Rechtslage tritt wieder in Kraft. Für Vereine bedeutet dies Handlungsbedarf, möchten sie die Vorteile der Regelungen auch in den Folgejahren nutzen.
Die Beschränkung des Präsenzunterrichts auf eine Teilnehmerzahl von Personen bei privaten Kunstschulen ist voraussichtlich rechtmäßig. Eine Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Hochschulen, die Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmern zulassen können, liegt nicht vor.
Aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen hat der Gesetzgeber die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen um 3 Monate verlängert.
Der Eilantrag eines Schweinfurter Fußballvereins, der eine Erhöhung der zugelassenen Zuschauerzahlen von 1.000 auf 3.000 bei seinem Relegationsspiel im heimischen Stadion erwirken wollte, wurde abgelehnt.
Eine generelle Betriebs- und Nutzungsuntersagung von Sonnenstudios ist angesichts der aktuellen landesweiten 7-Tage-Inzidenz von 37,5 nicht mehr gerechtfertigt. Dies entschied der VGH in München.
Mit dem in Bayern gezahlten Corona-Bonus für Pflegekräfte werden nur professionelle Tätigkeiten im Rahmen eines beruflichen Beschäftigungsverhältnisses gefördert. Ehrenamtliche Tätigkeiten (wie z.B. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes) sind hingegen nicht erfasst.
Die Einwirkung eines gemeinnützigen Vereins auf die politische Willensbildung muss gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 26.04.2021 seine „FAQ“ zu den steuerlichen Regelungen in der Corona-Pandemie ergänzt. Wir stellen Euch die wesentlichen neuen Aussagen und Klarstellungen des BMF zusammen.
Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde.