Präsenzunterricht in einer privaten Kunstschule

Präsenzunterricht in einer privaten Kunstschule
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Präsenzunterricht in einer privaten Kunstschule

Die Beschränkung des Präsenzunterrichts auf eine Teilnehmerzahl von Personen bei privaten Kunstschulen ist voraussichtlich rechtmäßig. Eine Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Hochschulen, die Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmern zulassen können, liegt nicht vor.

Worüber musste der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entscheiden?

Beim Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der Träger einer nichtstaatlichen Kunstschule ist. Der Verein beanstandet in dem Eilverfahren die ihm auferlegten Beschränkungen in Bezug auf den Präsenzunterricht.

Nach den maßgeblichen Regelungen ist der Unterrichtsbetrieb für u.a. Musik-, Kunst- oder Jugendkunstschulen nur für Gruppen von 20 Schülerinnen und Schüler gestattet. Der Verein verweist nun darauf, dass bei staatlich anerkannten Hochschulen und Akademien der Präsenzbetrieb bei einer Inzidenz unter 100 ohne zahlenmäßige Beschränkung der anwesenden Studierenden wieder gestattet sei.

Für die Studierenden der Kunstschule bedeute die Suspendierung des Präsenzlehrbetriebs eine Verzögerung des Studienabschlusses um mindestens ein halbes Jahr. Darüber hinaus entstünden ihnen unwiederbringliche Nachteile, wenn ihnen die Möglichkeit der künstlerischen Lehrtätigkeit über längere Dauer verwehrt werde, da aufgrund der technischen und räumlichen Erfordernisse ein privates Selbststudium und ein Onlinestudium nicht möglich seien. Nicht nur der verzögerte Berufseinstieg sei in wirtschaftlicher Hinsicht für die Studierenden nachteilig, sondern auch eine Verlängerung des Studiums, da pro Semester Studiengebühren in Höhe von 1.500,00 EUR an die Akademie zu bezahlen seien und sich die allgemeinen Lebenshaltungskosten erhöhten.

Für die Kunstschule selbst kämen die geltenden Regelungen der Corona-Verordnung daher einer Betriebsuntersagung gleich. Der Verein sei daher in seinem Recht auf freie künstlerische Forschung und Lehre verletzt. Bei den Studierenden sei die Berufsfreiheit betroffen. Zudem sei eine Ungleichheit zwischen staatlich anerkannten und nicht anerkannten Kunstschulen gegeben.

Wie entschied der Verwaltungsgerichtshof?

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