Fitnessstudiobeiträge sind zurückzuzahlen

Leeres Fitnessstudio wegen Corona
Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Fitnessstudiobeiträge sind zurückzuzahlen

Gerichtsurteil gegen Fitnessstudio bestätigt Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge wegen Corona-Lockdown, eine Gutscheinlösung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Worüber musste das Landgericht Osnabrück entscheiden?

Der Kläger, eine Privatperson, und das Fitnessstudio hatten einen Vertrag über 2 Jahre geschlossen, in denen er die Räumlichkeiten des Studios für sein Training nutzen konnte. Nun musste das Fitnessstudio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 Corona-bedingt schließen, ohne dass ein Training möglich war.
Während dieser Zeit kündigte der Kläger den Vertrag mit Wirkung zum Dezember. Bis dahin musste er also weiterhin Monatsbeiträge zahlen. Als der Kläger daraufhin einen Gutschein für die komplette Zeit, in der er nicht trainieren konnte, verlangte, lehnte das Fitnessstudio ab. Es bot ihm lediglich an, die verlorene Trainingszeit an seinen Vertrag „hinten dran zu hängen“. Der Kläger begehrte nun Rückzahlung der Beiträge, wohingegen das Fitnessstudio an seinem Vorschlag festhielt.

Wie entschied das LG Osnabrück?

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