Diskriminierung von „Maskenverweigerern“ im Supermarkt?

Geschrieben von: Dr. Dirk Schwenn

Diskriminierung von „Maskenverweigerern“ im Supermarkt?

Ein Unternehmer darf in seinen Geschäftsräumen von einem Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einfordern. Dies gilt auch für Betroffene, denen eine Maskenunverträglichkeit attestiert wurde. Sogenannte Maskenverweigerer werden durch die privatrechtliche Durchsetzung der geltenden Corona-Regeln nicht diskriminiert.

Worum ging es in dem Verfahren konkret?

Die Beklagte betreibt eine Kette von Bio-Supermärkten. Am 9.10.2020 betrat der Kläger ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung einen Supermarkt der Klägerin, um Lebensmittel zu erwerben. Der Kläger gibt an, dass er bei der Bezahlung von der Kassiererin gefragt worden sei, wieso er keine Maske trage.

Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er per Attest von der Maskenpflicht befreit sei. Ihm sei erwidert worden, dass man Atteste nicht akzeptiere. Nach Hinzuziehung der Filialleiterin sei ihm mit der Polizei gedroht worden. Der Kläger ist der Meinung, dass er diskriminiert worden sei. Aufgrund eines Machtmissbrauchs in der Kindheit leide er an Ängsten und könne keine Masken tragen. Er verklagt die Supermarktbetreiberin daher dahingehend, dass sie es zu unterlassen habe, dem Kläger den Erwerb von Waren in ihrem Markt grundlos zu verweigern. Die Beklagte beruft sich darauf, dass in ihren Filialen die geltenden Corona-Bestimmungen umgesetzt. würden. Kunden, die keine Maske trügen, würden regelmäßig gebeten, eine Maske aufzusetzen oder den Laden zu verlassen.

Wie hat das Amtsgericht Bremen den Fall entschieden?

Dies ist geschützter Inhalt. Du benötigst nur eine kostenlose Mitgliedschaft, um ihn anzusehen. Dafür reicht Deine E-Mail-Adresse.

Schon Mitglied? Hier einloggen:

Teile diesen Beitrag

Schreibe einen Kommentar